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§ 8b - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8b



Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustellen, dass

1.
die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

2.
die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

3.
Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

4.
nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

5.
betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

6.
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

7.
eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

8.
der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,

9.
eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände vorgehalten wird.

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Zitierungen von § 8b Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8b GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GeflPestV
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind, ... dass Ein- und Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind, 12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit dort genannter Kleidung ... nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen, 13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt wird, ... gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt wird, 14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,  ...