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§ 8 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Ausnahmen



(1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebsabteilungen kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Verbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbetriebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit, die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein können. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.



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Frühere Fassungen von § 8 Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14f SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine (vom 10.04.2020)
... 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der ... verbracht oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der ...
§ 14g SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse (vom 21.12.2018)
... soll oder sollen, ist es oder sind sie 1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 ...
§ 14h SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen (vom 10.04.2020)
... nach Absatz 3 innergemeinschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der ...
§ 14i SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse (vom 10.04.2020)
... und behandelt worden ist oder sind, b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 ...
§ 24 SchwPestV (vom 21.12.2018)
... oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und ... keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind ... oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und ... keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder ...
§ 25b SchwPestV Übergangsbestimmungen (vom 24.12.2009)
... Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die ... Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sein können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der ... verbracht oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der ... soll oder sollen, ist es oder sind sie 1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 ... nach Absatz 3 innergemeinschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der ... und behandelt worden ist oder sind, b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz ...