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§ 11b - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11b Ausnahmen



(1) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen

1.
zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,

2.
zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder

3.
in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet

genehmigen. 2Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
im Falle der Schweinepest

a)
seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG

aa)
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage,

bb)
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 21 Tage

vergangen sind,

b)
sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,

2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest

a)
seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4,

aa)
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 40 Tage,

bb)
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage

vergangen sind,

b)
sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,

3.
die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde überprüft worden ist,

4.
im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist und

5.
sichergestellt ist, dass

a)
von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben, im Falle der Schweinepest, für eine serologische und virologische Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine virologische Untersuchung genommen wird,

b)
die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert werden,

c)
die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden,

d)
das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und

e)
die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.

3Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde

1.
in innerhalb des Sperrbezirks oder

2.
in innerhalb des Beobachtungsgebiets

gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. 4Die Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. 5Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a

1.
im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage,

2.
im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet auf mindestens 21 Tage

verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.

(2) Im Falle einer Genehmigung nach

1.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde über das Verbringen der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;

2.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.

(3) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der

1.
sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder

2.
mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.

2Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn

1.
alle Eber der Besamungsstation

a)
im Falle der Schweinepest im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen einer einmaligen virologischen Untersuchung und

b)
im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt,

mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

2.
sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht werden.





 

Frühere Fassungen von § 11b Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuellvor 07.10.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11b Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SchwPestV Sperrbezirk (vom 21.12.2018)
... 2. sämtliche Schweine abzusondern. (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b , für den Sperrbezirk Folgendes: 1. Schweine dürfen weder in einen noch aus ...
§ 11c SchwPestV Seuchenausbruch in benachbartem Staat (vom 14.03.2018)
... so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier verbringt, 32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)" ersetzt. 5. In § 11b werden a) in Absatz 1 Satz 4 die Wörter „Kommission der Europäischen ...

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine anzuzeigen,". 7. § 11b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Wort „Aufnahmestelle" durch das Wort „Annahmestelle" ersetzt. 7. § 11b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „d) das frische Schweinefleisch und die ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Satz 1 ein dort genanntes Tier verbringt, 32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § ...