Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14a - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 14a Gefährdeter Bezirk



(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.

(2) 1Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. 2Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. 3Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen - Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an.

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich

a)
die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b)
verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine

anzuzeigen,

2.
die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

3.
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,

4.
verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Schweinepest untersuchen zu lassen,

5.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,

6.
sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgendes:

1.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.

2.
Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.

3.
Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.

4.
Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.

5.
Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.

6.
Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.

7.
Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.

(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen

1.
von Absatz 5 Nummer 2

a)
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk

aa)
in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, oder

bb)
unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,

b)
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit

aa)
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,

bb)
innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenz von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest festzustellen, und

cc)
sichergestellt ist, dass

aaa)
die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb ergibt,

bbb)
die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und

ccc)
der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort und der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird,

oder

c)
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;

2.
von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind.

(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse

1.
Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und

2.
die Reinigung von Personen, Hunden, Fahrzeugen und Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen können,

anordnen.

(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen.

(10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 14a Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuell vorher 09.10.2010Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 7 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 06.04.2009 BGBl. I S. 749
aktuellvor 16.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14d SchwPestV Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone (vom 10.11.2020)
... Landschaft beschränken. (6) Für das gefährdete Gebiet gilt § 14a Absatz 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 14a Absatz 8 Nummer 1 nur für die Anordnung ... gefährdete Gebiet gilt § 14a Absatz 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 14a Absatz 8 Nummer 1 nur für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung, ... nicht hinreichend sichergestellt, obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch andere ...
§ 14l SchwPestV Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat (vom 14.03.2018)
... Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 , § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, ... Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz, § 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 , § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 Satz 1, ... bb zweiter Halbsatz, § 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10 , jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 ... mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1 , § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 ... § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder transportiert,  ... zuwiderhandelt, 33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7 , § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, ... 2 Nummer 2 Buchstabe d Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt, 35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig ... Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht, nicht ... Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt, 37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur ...
Anlage SchwPestV (zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa) Tiergesundheitsbescheinigung für den inländischen Versand von Schweinen aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung (vom 10.04.2020)
... zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a Absatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in. .. .. .. .. .. .. .. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 11 BmTierSSchV Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren (vom 01.01.2015)
... im Bundesanzeiger bekannt. (2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt. 7. § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. von Absatz 5 Nummer 6 ... Absatz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „oder § 14a Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „, § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 ... 14 wird die Angabe „oder § 14a Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „, § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa" ...

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 3" durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 2 bis 4" ersetzt. 9. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort ... nicht hinreichend sichergestellt, obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch andere ... Wörter „Die zuständige Behörde", b) die Wörter „ § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a " werden durch die Wörter „§ 14a Absatz 6 Nummer 1" und c) ... „§ 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" werden durch die Wörter „ § 14a Absatz 6 Nummer 1 " und c) die Wörter „(Unterschrift des beamteten Tierarztes)" ...

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 7 BlauzRuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) wird wie folgt geändert: 1. In § 14a werden die Absätze 6 und 7 wie folgt gefasst: „(6) Die zuständige ... 2. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Angabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder ... die Angabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7" zu ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren,". 10. Vor § 14a wird folgende Überschrift eingefügt: „a. bei Schweinepest". ... Überschrift eingefügt: „a. bei Schweinepest". 11. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder ... 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde. (6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete Gebiet entsprechend. (7) Zur Vermeidung der ... kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sowie nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.  ... Wort „Mitgliedstaats" wird durch das Wort „Staates" und die Angabe „ §§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j" ersetzt. c) ... und die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „ §§ 14a bis 14j" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Sie ... 25 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 " die Wörter „, § 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g ... 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5," eingefügt. bb) Die Wörter „ § 14a Absatz 1 oder Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8 " werden durch die Wörter „§ 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer ... oder Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8" werden durch die Wörter „ § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 , § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6" ... werden durch die Wörter „§ 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10 , jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6" ersetzt. cc) Die Angabe ... Satz 3 oder Absatz 2" ersetzt. c) In Nummer 5 werden die Wörter „oder § 14a Absatz 4 Nummer 2 " durch die Wörter „, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer ... die Wörter „oder § 14a Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2" ersetzt. d) In Nummer 23 werden die ... aa" ersetzt. e) In Nummer 28 werden die Wörter „oder entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 " durch die Wörter „, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz ... „oder entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1" durch die Wörter „, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1" ersetzt. f) In Nummer 33 werden nach den ... Absatz 5 Nummer 1" ersetzt. f) In Nummer 33 werden nach den Wörtern „ § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7 " die Wörter „, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g ... 14j Absatz 1" eingefügt. g) In Nummer 35 werden nach den Wörtern „ § 14a Absatz 4 Nummer 3 " die Wörter „oder § 14d Absatz 4 Nummer 3" eingefügt.  ... 4 Nummer 3" eingefügt. h) In Nummer 36 werden nach den Wörtern „ § 14a Absatz 4 Nummer 5 " die Wörter „oder § 14d Absatz 4 Nummer 5" eingefügt.  ... 4 Nummer 5" eingefügt. i) In Nummer 37 werden nach den Wörtern „ § 14a Absatz 4 Nummer 6 " die Wörter „oder § 14d Absatz 4 Nummer 6" eingefügt.  ...

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 TollwVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 werden folgende Nummern 6 und 7 ... d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ... 3. In der Anlage wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ...

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 2 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt. 2a. § 14a Absatz 8 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Personen und Fahrzeugen" ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 oder § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage ... 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz, § 14, § 14a Absatz 1 oder Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8, § 14b Satz 1, § 14c ... 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 14a Absatz 4 Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,  ... § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb eine ... Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder transportiert, 29. entgegen ... 33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein Teil ... 2 Buchstabe d Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt, 35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, ... nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht ... Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt, 37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 3 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 1, 3, 4, 5, 6 und 8" ersetzt. 4. § 11e wird aufgehoben. 5. § 14a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die zuständige Behörde kann ...