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§ 25 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 25



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

2a.
entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüttert,

2b.
entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,

2c.
entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt,

2d.
entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz, § 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2 oder 3, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 oder 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

6.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

8.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,

9.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,

10.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

11.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

12.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt,

14.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt,

15.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

16.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,

17.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt,

18.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt,

19.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

20.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,

21.
ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt,

22.
einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

23.
entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

24.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein verbringt,

25.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,

26.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten Tieres verbringt,

27.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes Tier besamt,

28.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder transportiert,

29.
entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem dort genannten Tier handelt,

30.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,

31.
ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier verbringt,

32.
einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

33.
entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

34.
entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,

35.
entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

36.
entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,

37.
entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,

37a.
entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras, Heu oder Stroh verwendet,

38.
entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder

39.
entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.





 

Frühere Fassungen von § 25 Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 9 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuell vorher 09.10.2010Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 7 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 06.04.2009 BGBl. I S. 749
aktuellvor 16.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann." 10. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ...

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... die Wörter „und virologisch" eingefügt. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 7 BlauzRuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." 2. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Angabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern." 20. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ...

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 TollwVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Behörde mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit." 2. § 25 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. entgegen a) § ...

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 2 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... in einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind,". 7. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14f ...

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 2 SeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 5. In § 25 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 2a ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Ordnungswidrig im Sinne des ... ersetzt. 2. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des ...