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Änderung § 25b Schweinepest-Verordnung vom 24.12.2009

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§ 25a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 25b n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
 

(Text alte Fassung)

§ 25a Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 25b Übergangsbestimmungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sein können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.

(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzuwenden.