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Änderung § 11c Schweinepest-Verordnung vom 14.03.2018

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§ 11c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 11c n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11c Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat


(Text neue Fassung)

§ 11c Seuchenausbruch in benachbartem Staat


vorherige Änderung

1 Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. 2 § 11b gilt entsprechend.



1 Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. 2 § 11b gilt entsprechend.


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