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Änderung § 14f Schweinepest-Verordnung vom 14.03.2018

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§ 14f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 14f n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine


vorherige Änderung

 


(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Schweine

1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht werden,

2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,

3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,

4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen genehmigen, wenn

1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind, und

2. die Schweine

a) innerhalb von 15 Tagen vor dem Verbringen virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und am Tag des Verbringens klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, oder

b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest und, wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn

1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Monate alten Schweine des Bestandes nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG untersucht worden sind,

2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllt sind und

3. sichergestellt ist, dass

a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte verbracht werden und

b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem Verbringen der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde angezeigt wird.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen

1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn

a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,

b) die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten dem innergemeinschaftlichen Verbringen zugestimmt haben und

c) sichergestellt ist, dass

aa) die Beförderung von einem nach § 13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird,

bb) das Transportmittel während der gesamten Beförderung mit einer von der zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Beladen angebrachten Plombe versehen ist,

cc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route durchgeführt wird,

dd) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde die für den Versandbetrieb zuständige Behörde unverzüglich nach Ankunft der Schweine über deren Ankunft unterrichtet und

ee) nach dem Entladen der Schweine die Transportmittel, Gerätschaften und alle sonstigen Gegenstände, mit denen die beförderten Schweine in Berührung gekommen sind, nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungsort gereinigt und desinfiziert werden,

2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in einer Pufferzone gelegen ist, wenn

a) die Schweine

aa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind und

bb) jeweils mit negativem Ergebnis

aaa) innerhalb von 15 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und

bbb) am Tag des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest

untersucht worden sind oder

b) die Schweine aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten

aa) klinisch nach Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest und,

bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest

jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb in einem gefährdeten Gebiet genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(6) Falls Schweine nach

1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:

'Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.',

2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:

'Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.'

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über

1. die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Genehmigungen und

2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Ergebnisse.

 (keine frühere Fassung vorhanden)