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Änderung § 14k Schweinepest-Verordnung vom 14.03.2018

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§ 14d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 14k n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14d Tilgungsplan


(Text neue Fassung)

§ 14k Tilgungsplan


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium



(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium

(Textabschnitt unverändert)

1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,

2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG

in der jeweils geltenden Fassung vor.

vorherige Änderung

 


(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich

1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und

2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres

die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.