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Änderung § 26 Schweinepest-Verordnung vom 14.03.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 (Inkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 26 Wirksamwerden von Bekanntmachungen


vorherige Änderung

 


Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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