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§ 12 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung



(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten genehmigen,

1.
die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Verbringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen;

2.
die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind;

3.
die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausreichende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern

a)
die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat,

b)
die durchgeführte epidemiologische Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben hat,

c)
alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

d)
sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlachteten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird;

4.
die aus Gebieten stammen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind, und die zur sofortigen Schlachtung in eine im Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass

a)
die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden,

b)
die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und

c)
die Reinigung und Desinfektion in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird;

5.
die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort aufgestallt werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von

1.
frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern

a)
das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und

b)
sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung

aa)
so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch, das nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden soll, zu unterscheiden ist und

bb)
von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird;

2.
Fleischerzeugnissen, die

a)
aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das

aa)
nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet,

bb)
zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert und

cc)
nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/99/EG behandelt

worden ist oder

b)
nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind.

2Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.

(3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5, für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend.

(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 12 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MKSV Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet (vom 26.07.2017)
... Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. (2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren ... Arten abzusondern. (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12 , für das Beobachtungsgebiet Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten ...
§ 13 MKSV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
... diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.  ...
§ 22 MKSV Anwendungsvorrang
... in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12 . Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine ...
§ 29 MKSV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 26.07.2017)
... Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden. (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten ...
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 , nach § 10 Absatz 10 oder 11, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 ... 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 10 Absatz 10 oder 11, nach § 12 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, ... 11, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
... VI der Richtlinie 2003/85/EG beschränken oder verbieten." 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 2 werden nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 ," die Wörter „nach § 10 Absatz 10 oder 11" eingefügt.  ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 ... mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 ... § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen ...