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§ 33 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus



Laboratorien und Einrichtungen, die

1.
zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseuche arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,

2.
diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,

3.
Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.



 
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Frühere Fassungen von § 33 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
aktuellvor 24.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33a MKSV Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus (vom 26.07.2017)
... 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 33 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „Erlaubnis für das ... „oder der Europäischen Union" eingefügt. 14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Erlaubnis für das ... Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt sind." 15. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 wird Buchstabe c wie folgt ...

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
... 3 werden die Wörter „im Falle der Nummer 1 Buchstabe a" gestrichen. 15. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 4 2. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... wird durch die Angabe „Teil 7" ersetzt. d) Die Angaben „§ 33 ", „§ 34" und „§ 35" werden durch die Angaben „§ ... Teil 6 eingefügt: „Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus § 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus Laboratorien und Einrichtungen, die ... 4. Der bisherige Teil 6 wird neuer Teil 7. 5. Die bisherigen §§ 33 , 34 und 35 werden die neuen §§ 34, 35 und ...