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Änderung § 33 MKS-Verordnung vom 24.12.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus


vorherige Änderung

 


Laboratorien und Einrichtungen, die

1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,

2. diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusgenomen oder MKS-Virusantigen durchführen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)