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Änderung § 8 MKS-Verordnung vom 07.10.2011

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen


(1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, oder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann.

(2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.

(Text neue Fassung)

(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)