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Änderung § 34 MKS-Verordnung vom 07.10.2011

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach

a) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2 Satz 2,

b) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4,

c) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, oder

d) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b,

verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

b) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31,

(Text alte Fassung)

c) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder

(Text neue Fassung)

c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,

d) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3 oder 4, Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

3. entgegen

a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, oder

b) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 Abs. 4 Nr. 2

ein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein verendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die Genehmigung nicht einholt,

7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,

8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

9. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder Nr. 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

10. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Betrieb betritt,

11. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

12. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,

13. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14. entgegen

a) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 2,

b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5

ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

15. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt,

16. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis, auch als zusammengesetzes Erzeugnis, in den Verkehr bringt oder abgibt,

17. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art besamen oder decken lässt,

18. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert,

19. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit einem Tier handelt,

20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryonen gewinnt,

21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,

22. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

23. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

24. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,

25. entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder

26. entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt.