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Synopse aller Änderungen der MKS-Verordnung am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 14 der 4. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MKSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Begriffsbestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Schutzmaßregeln
    Abschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 2 Impfungen und Heilversuche
    Abschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
       Unterabschnitt 1 Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
          § 3 Verdachtsbetrieb
          § 4 Anordnungen für weitere Betriebe
          § 5 Kontrollzone
       Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
          § 6 Öffentliche Bekanntmachung
          § 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
          § 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
          § 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
          § 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
          § 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
          § 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 13 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
          § 14 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
          § 15 Sperrgebiet
          § 16 Notimpfung
          § 17 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
          § 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen
          § 19 Untersuchungen nach Notimpfung
          § 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
          § 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen
          § 22 Anwendungsvorrang
          § 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
          § 24 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
          § 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk
          § 26 Tilgungsplan
          § 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
Teil 3 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
    § 28 Schutzmaßregeln
Teil 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben
    § 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln
    § 30 Wiederbelegung von Betrieben
Teil 5 Behördliche Anordnungen, Tierseuchenbekämpfungszentrum
    § 31 Behördliche Anordnungen
    § 31a Weitergehende Maßnahmen
    § 32 Tierseuchenbekämpfungszentrum
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus
    § 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus
    § 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 34 Ordnungswidrigkeiten
(Text neue Fassung)

    § 34
    § 35 Berechnung von Fristen
    § 36 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 15 Abs. 2 Nr. 1) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
    Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2 Nr. 3) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
    Anlage 3 (zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
(heute geltende Fassung) 

§ 31a Weitergehende Maßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.



Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34 Ordnungswidrigkeiten




§ 34


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach

a)
§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2 Satz 2,

b) § 3 Abs.
2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4,

c) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, oder

d) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b,

verbundenen
vollziehbaren Auflage oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

b) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31,

c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5
Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,

d) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3 oder 4, Abs.
2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2. entgegen §
3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

3.
entgegen

a)
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, oder

b) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 Abs. 4 Nr. 2

ein
Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein verendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

6. entgegen
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die Genehmigung nicht einholt,

7.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,

8.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

9.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder Nr. 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

10. entgegen
§ 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Betrieb betritt,

11. entgegen
§ 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

12. entgegen
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,

13.
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.
entgegen

a)
§ 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 2,

b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr.
3 oder 5

ein
dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

15.
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt,

16.
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis, auch als zusammengesetzes Erzeugnis, in den Verkehr bringt oder abgibt,

17.
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art besamen oder decken lässt,

18.
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert,

19.
entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit einem Tier handelt,

20.
entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryonen gewinnt,

21.
entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,

22.
entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

23.
entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

24.
entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,

25.
entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder

26.
entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

6.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

8. ohne Genehmigung nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier verbringt,

9.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,

10.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

11.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

12. einer mit einer Genehmigung nach
§ 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer
1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt,

14. ohne Genehmigung nach
§ 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

15. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 7 Absatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt,

16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel,
einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,

17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt,

18.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

19.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

20. entgegen
§ 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

21.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,

22.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt,

23.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt,

24.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert,

25.
entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem Tier handelt,

26.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,

27.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,

28. einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2, § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Absatz 8 oder Absatz 9 oder § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhandelt,

30.
entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

31.
entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

32.
entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,

33.
entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder

34.
entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt.