Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der
Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert durch den
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.
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Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017) ... 23. Die Überschrift vor § 18 wird aufgehoben. 24. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier ... „Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand". 25. Die §§ 19 bis 21 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 19 Ein ... 25. Die §§ 19 bis 21 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „ § 19 Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der ... 32. § 24 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 24 § 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. ...