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§ 20 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 20



(1) 1Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit

1.
der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder

2.
Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist.

2In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.





 

Frühere Fassungen von § 20 Brucellose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 Brucellose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BrucelloseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrucelloseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017)
... 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand". 25. Die §§ 19 bis 21 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 19 Ein ... Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand. § 20 (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die ... erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen. § 24a § 22 findet keine Anwendung, soweit die ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 17 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung
... eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 21. entgegen § 20 Absatz 1 ein Rind verbringt, 22. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Rind ... 21. entgegen § 20 Absatz 1 ein Rind verbringt, 22. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Rind verlädt, treibt, weidet oder sonst mit einem dort genannten ... oder sonst mit einem dort genannten Rind zusammenbringt oder 23. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Rind mit einem anderen als einem dort genannten Rind ...