1§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
- 1.
- wegen des Verdachts auf Brucellose
- a)
- eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder
- b)
- sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2.
- Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
2Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach
§ 20 Absatz 2 vorliegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060