§ 22 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 22


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1253, 3060 m.W.v. 30. Mai 2017

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Frühere Fassungen von § 22 Brucellose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 Brucellose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BrucelloseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrucelloseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24a BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... § 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017)
... 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat." 26. Die Überschrift vor § 22 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand". ... „Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand". 27. Der bisherige § 22 wird § 21 und in ihm wird in Nummer 1 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die ... „Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand § 22 Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 der ... soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen. § 24a § 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. ...


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