1§ 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
- 1.
- wegen des Verdachts auf Brucellose
- a)
- eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder
- b)
- sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder
- 2.
- Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist.
2Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach
§ 22a Absatz 2 vorliegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060