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Änderung § 8 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Der Besitzer
hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

2. Die Rinder
des Bestandes sind aufzustallen. Sie dürfen nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden.

3. Seuchenkranke und
seuchenverdächtige Rinder sind von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern.

4. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.

5. Die
Milch der Kühe des Bestandes ist entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist.

6. Das Decken und
die künstliche Besamung der Rinder des Bestandes sind verboten.

7.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

8.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

9. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie
nicht zu Untersuchungen benötigt werden.

10. Die
mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.

(2)
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen

1.
von Absatz 1 Nr. 2

a)
für Rinderbestände, in denen keine klinischen Erscheinungen der Brucellose, insbesondere Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, festgestellt sind,

b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte
Rinder,

c) für Rinder,
die zur Schlachtung verbracht werden,

d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide befinden;

2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8,

wenn
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der verdächtigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1.
seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,

2. die
Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,

3.
die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

4.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes

a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und

b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

2 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind,

3.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren müssen,

4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose,
nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3)
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.