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Änderung § 21 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22


(Text neue Fassung)

§ 21


(Textabschnitt unverändert)

Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn

vorherige Änderung

1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als unbegründet erwiesen hat,



1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b als unbegründet erwiesen hat,

2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein anerkannter Bestand ist.




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