§ 1 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
§ 1

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Brucellose

a)
im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch

aa)
bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder

bb)
mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,

b)
im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,

c)
im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung

festgestellt ist;

2.
Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1253, 3060 m.W.v. 30. Mai 2017



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