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§ 14 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen

4. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 14



(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der

Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen, wenn

1.
a)
alle Schweine des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder

b)
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über drei Monate alten Schweinen entnommene Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht worden sind und

2.
die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von diesem abgenommen worden sind.

(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als beseitigt, wenn

1.
die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und

2.
bei den übrigen Schweinen des Bestandes

a)
keine auf Aujeszkysche Krankheit hindeutenden klinischen Erscheinungen festgestellt worden sind und

b)
frühestens 21 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine eine serologische Untersuchung nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b der Anlage 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.

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