(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2006
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1. 2006 - 31. 12. 2006" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2006
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 52.800 Euro jährlich und 4.400 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64.800 Euro jährlich und 5.400 Euro monatlich.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1. 2006 - 31. 12. 2006" um die Jahresbeträge ergänzt.