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Änderung § 6 AMVV vom 01.10.2007

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§ 6 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 6 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1427
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6


vorherige Änderung

 


Von der Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes sind Arzneimittel ausgenommen, die weder ein in Anlage 2 aufgeführter Stoff, dessen Zubereitung oder Salz sind, noch einen solchen Stoff, eine solche Zubereitung oder ein solches Salz enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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