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§ 9 - Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)

neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Alkohol, der in einem Interventionslager eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gelagert wurde und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt, soweit sich nicht nach anderen Vorschriften die Überwachung von Amts wegen ergibt.

(2) 1Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zu stellen. 2Der Alkohol, auf den sich der Antrag bezieht, ist zusammen mit dem nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17, 1993 Nr. L 289 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T5 anzumelden. 3§ 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt.

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Zitierungen von § 9 WeinAlkoAbsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WeinAlkoAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinAlkoAbsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 WeinAlkoAbsV Ausfuhr (vom 01.09.2013)
... verwendete Alkoholmenge und 2. die Nummer des Abholscheins oder im Falle des § 9 Nummer und Datum des Antrags auf amtliche ...
§ 12 WeinAlkoAbsV Muster, Vordrucke
... nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der „Vorschriftensammlung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
... „überwachenden Steile nach § 3 Abs. 2" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... verwendete Alkoholmenge und 2. die Nummer des Abholscheins oder im Falle des § 9 die Nummer und das Datum des Antrags auf amtliche Überwachung." 12. In § ...