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Änderung § 3 WeinAlkoAbsV vom 01.01.2018

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§ 3 WeinAlkoAbsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 3 WeinAlkoAbsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Überwachung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt. 2 Wird Alkohol bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Bundesmonopolverwaltung) gelagert, verwendet oder verarbeitet, ist die Bundesanstalt zuständig.

(Text neue Fassung)

(1) Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

(2) 1 Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle, in deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen ist. 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.