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Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen (Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung - WeinAlkoAbsV)

neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3661) wird nachstehend der Wortlaut der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der ab dem 29. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 25. April 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 744),

2.
den am 18. November 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2445),

3.
den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 71 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),

4.
die am 22. März 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 17. April 1997 (BGBl. I S. 795),

5.
die am 7. April 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 478),

6.
den am 29. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1. des § 7 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397),

zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4 und 5, des § 9 Abs. 1, des § 15, des § 16 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397), des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des genannten Gesetzes, des § 36 Abs. 4 Satz 2 des genannten Gesetzes,

zu 4. des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),

zu 5. des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 3288) sowie dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),

zu 6. des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) und des § 7 Abs. 3 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197).


§ 1 Anwendungsbereich



1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. 2Die Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.




§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.


§ 2a (aufgehoben)







§ 3 Überwachung



(1) Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

(2) 1Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle, in deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen ist. 2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.




§ 4 Verwendung oder Verarbeitung



(1) 1Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen

1.
die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder Verarbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb),

2.
Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen Alkohols vom Interventionslager zum Verwendungsoder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfolgen hat,

3.
Beginn und Ende des Zeitraums, in der die Verwendung oder Verarbeitung stattfinden soll.

2Der Mitteilung ist der von der Bundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.

(2) 1Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. 2Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. 3In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. 4Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

(3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter

1.
einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet werden soll, und

2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter Angabe von Art und Menge der Zutaten sowie der voraussichtlichen Ausbeute,

vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Alkoholsteuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem Verwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.




§ 5 Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur



(1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über

a)
den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Alkohol,

b)
die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an Alkohol und die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Abfällen,

c)
die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Alkohol,

d)
Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbeitungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,

3.
der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Veränderung der nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Verwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

(3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtlichen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.




§ 6 Anzeigepflichten



1Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. 2In der Anzeige sind anzugeben

1.
die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,

2.
die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und

3.
a)
im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder

b)
im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle.

3Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.


§ 7 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten



1Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Alkohol und Verarbeitungserzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Bei elektronischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.


§ 8 Verpflichtete Person



1Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. 2Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. 3Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.


§ 9 Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Alkohol, der in einem Interventionslager eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gelagert wurde und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt, soweit sich nicht nach anderen Vorschriften die Überwachung von Amts wegen ergibt.

(2) 1Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zu stellen. 2Der Alkohol, auf den sich der Antrag bezieht, ist zusammen mit dem nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17, 1993 Nr. L 289 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T5 anzumelden. 3§ 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt.


§ 10 Verwendung oder Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat



1Soll Alkohol aus einem Interventionslager in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, um dort verwendet oder verarbeitet zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. 2Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und ein Kontrollexemplar T5 in der jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.


§ 11 Ausfuhr



(1) 1Soll Alkohol aus einem Interventionslager in unverändertem Zustand ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. 2Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der in Satz 1 genannten Zollstelle nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung zu übermitteln und anzumelden und dabei ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

(2) 1Soll Alkohol aus einem Interventionslager nach Verarbeitung ausgeführt werden, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2Zusätzlich sind in dem Kontrollexemplar T5 anzugeben

1.
die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alkoholmenge und

2.
die Nummer des Abholscheins oder im Falle des § 9 Nummer und Datum des Antrags auf amtliche Überwachung.




§ 12 Muster, Vordrucke



1Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der „Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten. 2Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.


§ 13 (Inkrafttreten)