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Synopse aller Änderungen der WeinAlkoAbsV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 16 des BfBAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinAlkoAbsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WeinAlkoAbsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
WeinAlkoAbsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Zulassungsverfahren für den Absatz im Kraftstoffsektor
(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)
§ 3 Überwachung
§ 4 Verwendung oder Verarbeitung
§ 5 Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur
§ 6 Anzeigepflichten
§ 7 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8 Verpflichtete Person
§ 9 Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten
§ 10 Verwendung oder Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 11 Ausfuhr
§ 12 Muster, Vordrucke
§ 13 (Inkrafttreten)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. 2 Die Vorschriften des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.



1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. 2 Die Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a Zulassungsverfahren für den Absatz im Kraftstoffsektor




§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung ist von einem Unternehmen, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten Alkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft erwerben will, mindestens fünf Werktage vor dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen unverzüglich auch elektronisch zu übermitteln. 3 Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) 1 Der Antrag muss die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben enthalten. 2 Soweit die Unterlagen bereits

1. nach dem Fünften Abschnitt des Ersten Teils oder des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol oder

2. nach den §§ 6 und 7 des Mineralölsteuergesetzes

sowie den jeweils zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, können beglaubigte Kopien der in den Steuerverfahren vorgelegten Unterlagen auch für den Zulassungsantrag vorgelegt werden.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der mit dem Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen dürfen Beschäftigte der Bundesanstalt und deren Beauftragte

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten,

2. Besichtigungen vornehmen,

3. alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und

4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.



 

§ 3 Überwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt. 2 Wird Alkohol bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Bundesmonopolverwaltung) gelagert, verwendet oder verarbeitet, ist die Bundesanstalt zuständig.



(1) Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

(2) 1 Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle, in deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen ist. 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.



§ 4 Verwendung oder Verarbeitung


(1) 1 Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen

1. die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder Verarbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen Alkohols vom Interventionslager zum Verwendungsoder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfolgen hat,



2. Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen Alkohols vom Interventionslager zum Verwendungsoder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfolgen hat,

3. Beginn und Ende des Zeitraums, in der die Verwendung oder Verarbeitung stattfinden soll.

2 Der Mitteilung ist der von der Bundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.

(2) 1 Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. 2 Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. 3 In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. 4 Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

(3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter

1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet werden soll, und

2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter Angabe von Art und Menge der Zutaten sowie der voraussichtlichen Ausbeute,

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vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.



vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Alkoholsteuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem Verwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.



§ 5 Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur


vorherige Änderung

(1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,



(1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2. gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über

a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Alkohol,

b) die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an Alkohol und die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Abfällen,

c) die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Alkohol,

d) Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbeitungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,

3. der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Veränderung der nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1 Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Verwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

(3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtlichen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.