Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (StSPEG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3682; Geltung ab 01.01.2006
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2006 EStG § 3, § 7, § 10, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 1 S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 9 und 10 werden aufgehoben.

b)
Nummer 15 wird aufgehoben.

2.
In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

-
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert,

-
in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,

-
in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,".

3.
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.

4.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2005 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2005 zufließen."

b)
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) § 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. § 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.



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