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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StStundMVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StStundMVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist. (25) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683 ) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der ... nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683 ) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt ... (26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683 ) gilt Absatz 25 entsprechend. (26a) § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist. (25) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683 ) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der ... nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683 ) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt ... werden. (26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683 ) gilt Absatz 25 entsprechend. (27) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden ...
 
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