Beim Betrieb elektronischer Mautsysteme ist die Verpflichtung, den europäischen Mautdienst nach §
3 zur Verfügung zu stellen,
- 1.
- für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und von Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer und acht weitere Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre und
- 2.
- für alle anderen Fahrzeuge spätestens fünf Jahre,
nachdem die Europäische Kommission erstmals die Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 der
Richtlinie 2004/52/EG getroffen hat, zu erfüllen. Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitpunkt ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044