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Synopse aller Änderungen des HZvG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 235 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HZvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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HZvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
HZvG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 235 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Versicherte Arbeitnehmer


(1) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind die in den in § 1 Abs. 1 genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Auf Antrag werden in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in weiteren Unternehmen im Saarland mit mehr als fünf Arbeitnehmern der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie und in entsprechenden sonstigen Gewerbebetrieben pflichtversichert, wenn sich zwei Drittel der Arbeitnehmer in freier und geheimer Abstimmung für die Aufnahme in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ausgesprochen haben. Über den Antrag entscheidet der Versicherungsträger. Den Antrag kann der Betriebsrat oder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, auch ein Arbeitnehmer stellen. Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsträger über den Antrag entschieden hat. Das Abstimmungsverfahren wird vom Versicherungsträger eingeleitet und durchgeführt. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimmabgabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(2) Auf Antrag werden in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in weiteren Unternehmen im Saarland mit mehr als fünf Arbeitnehmern der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie und in entsprechenden sonstigen Gewerbebetrieben pflichtversichert, wenn sich zwei Drittel der Arbeitnehmer in freier und geheimer Abstimmung für die Aufnahme in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ausgesprochen haben. Über den Antrag entscheidet der Versicherungsträger. Den Antrag kann der Betriebsrat oder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, auch ein Arbeitnehmer stellen. Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsträger über den Antrag entschieden hat. Das Abstimmungsverfahren wird vom Versicherungsträger eingeleitet und durchgeführt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimmabgabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses zu bestimmen.

(3) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind nur Arbeitnehmer, die aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wechseln die in § 1 Abs. 1 sowie in Absatz 2 genannten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder Betriebsteile den Inhaber oder ändert sich die Rechtsform oder der Gegenstand der Unternehmen, bleiben die darin beschäftigten Arbeitnehmergruppen in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des Betriebsrates kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass zum Zeitpunkt des Wechsels die Versicherungspflicht endet. Dabei hat es die Alterssicherung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Wechsel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich gelagerte Fälle zu berücksichtigen.



(4) Wechseln die in § 1 Abs. 1 sowie in Absatz 2 genannten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder Betriebsteile den Inhaber oder ändert sich die Rechtsform oder der Gegenstand der Unternehmen, bleiben die darin beschäftigten Arbeitnehmergruppen in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des Betriebsrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass zum Zeitpunkt des Wechsels die Versicherungspflicht endet. Dabei hat es die Alterssicherung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Wechsel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich gelagerte Fälle zu berücksichtigen.

(5) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ist eine Versicherung im Sinne der §§ 14a, 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes.



§ 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung


(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für jeden versicherten Arbeitnehmer

1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Anmeldung),

2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung),

3. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als einem Kalendermonat,

4. bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahresmeldung).

(3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten Arbeitnehmer:

1. seine Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt,

2. seinen Familien- und Vornamen,

3. sein Geburtsdatum,

4. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,

5. eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,

6. den Arbeitgeber.

Zusätzlich sind anzugeben:

1. bei der Anmeldung

a) die Anschrift,

b) der Beginn der Beschäftigung,

c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erforderlichen Angaben,

2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung

a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,

b) das beitragspflichtige Entgelt,

c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde.

(4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger monatlich eine Beitragsübersicht rechtzeitig einzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere



(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere

1. die Frist der Meldungen,

2. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,

3. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,

4. unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden,

5. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird.

(6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer einmal jährlich das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und die Höhe der gezahlten Pflichtbeiträge für das zurückliegende Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger. Für jeden Kalendermonat kann nur ein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Beitragsentrichtung für freiwillig Versicherte ist vom Versicherungsträger einmal jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr die Höhe der geleisteten Beiträge schriftlich mitzuteilen. Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.



§ 24 Anpassung der Zusatzrenten


(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.



(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.