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Synopse aller Änderungen Richtlinie für die Verleihung der Pro-Musica-Plakette am 24.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Januar 2026 durch Erlass des ProMusRLNE geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie ProMusRL.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2026 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2026 geltenden Fassung
durch E. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 17
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette
(Text neue Fassung)

Richtlinie für die Verleihung der Pro-Musica-Plakette

Gliederung

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Richtlinien


Richtlinie
(heute geltende Fassung) 
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Richtlinien




Richtlinie


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1. Die PRO MUSICA-Plakette ist als Auszeichnung für Vereinigungen von Musikliebhabern bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege des instrumentalen Musizierens und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben.

Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Plakette, die auf der Vorderseite 'Musizierende' mit Lyra und die Inschrift 'Für Verdienste um instrumentales Musizieren - PRO MUSICA', und auf der Rückseite den Bundesadler zeigt. Form und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.

2. Die PRO MUSICA-Plakette wird durch den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens einer Musikvereinigung auf deren Antrag verliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich die Musikvereinigung in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Pflege der instrumentalen Musik gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat.

3. Der Antrag auf Verleihung der PRO MUSICA-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden. Die Antragsformulare sind bei der Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses zur Verleihung der PRO-MUSICA-Plakette und den Musikverbänden erhältlich.

Musikvereinigungen, die durch einen Musikverband vertreten werden,
richten ihren Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an ihren Musikverband. Der Musikverband prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Der Musikverband leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.

Musikvereinigungen, die durch keinen Musikverband vertreten werden, richten den Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an das jeweils zuständige Landesministerium. Das Landesministerium prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Das Landesministerium leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.

Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland richten den Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung über die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland an das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Das Auswärtige Amt leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.

4. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:

a) Ein geschichtlicher Abriss der Musikvereinigung mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege.

b) Ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen). Die Dokumente sind in beglaubigter Kopie vorzulegen.

c) Ein
Tätigkeitsbericht der Musikvereinigung über ihre musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre, hierzu Konzertprogramme sowie einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte, ferner Konzertprogramme und Festbücher von Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen.

d) Eine
Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde im Original über die kulturelle Betätigung der Musikvereinigung und ihre Verdienste um das instrumentale Musizieren.

e) Bei
eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.

5. Die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses
ist bei einem bundesweit tätigen Dachverband des instrumentalen Laienmusizierens angesiedelt, der durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Bundespräsidialamt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und den bundesweit tätigen Dachverbänden des instrumentalen Laienmusizierens zu bestimmen ist. Die Geschäftsstelle verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.

6. Der Empfehlungssauschuss besteht aus drei institutionellen Mitgliedern und gegebenenfalls einem Vertreter des Auswärtigen Amtes entsprechend Ziffer 6 Absatz 3 der Richtlinien.

Der
Empfehlungsausschuss tagt jährlich.

Zu den
institutionellen Mitgliedern gehören ein Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und ein Vertreter des Dachverbandes an, bei dem die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses angesiedelt ist.

Wenn der
Empfehlungsausschuss über einen Antrag einer Musikvereinigung mit Sitz im Ausland zu entscheiden hat, tritt ein Vertreter des Auswärtigen Amtes hinzu, der für die Dauer der gesamten Sitzung an der Beratung und Entscheidung des Empfehlungsausschusses teilnimmt.

Beschlussfassungen
des Empfehlungsausschusses durch Fernkommunikationsmittel sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Ausschusssitzung als Anlage beizufügen.

7. Der Empfehlungsausschuss prüft die von seiner Geschäftsstelle vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung der PRO MUSICA-Plakette zu unterbreiten. Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen zuständigen Bundesminister durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde vorgelegt.

Bei Anträgen von Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland empfiehlt der Empfehlungsausschuss dem Auswärtigen Amt, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung der PRO MUSICA-Plakette zu unterbreiten. Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundesminister des Auswärtigen durch das Auswärtige Amt vorgelegt.

8. Die Urkunden über die Verleihung der Plakette werden vom Bundespräsidenten unterzeichnet.

Urkunden
und Plaketten können den Musikvereinigungen erst nach der zentralen Verleihungsveranstaltung auf Bundesebene ausgehändigt werden.



1. Die Pro-Musica-Plakette ist als Auszeichnung für Musikvereinigungen aus dem Bereich der Amateurmusik bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege des instrumentalen Musizierens und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben.

Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Plakette, die auf der Vorderseite eine Musizierende mit Lyra und die Umschrift 'FÜR VERDIENSTE UM INSTRUMENTALES MUSIZIEREN - PRO MUSICA' und auf der Rückseite den Bundesadler zeigt. Form und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.

2. Die Pro-Musica-Plakette wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens der Musikvereinigung auf deren Antrag verliehen.

Voraussetzung
für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich die Musikvereinigung über einen Zeitraum von mindestens einhundert Jahren in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Pflege der instrumentalen Musik gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat.

3. Der Antrag auf Verleihung der Pro-Musica-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden.

Musikvereinigungen
richten ihren Antrag digital bis zum 30. Juni des Jahres der Antragstellung an den Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V., der dazu ein entsprechendes Online-Portal zur Verfügung stellt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen - grundsätzlich in digitaler Form - beizufügen:

a) ein geschichtlicher Abriss der Musikvereinigung mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege,

b) eine Auflistung aller Ensembleleitenden und gegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe der Jahreszahlen ihrer Tätigkeit,

c) ein
Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen),

d) ein
Tätigkeitsbericht der Musikvereinigung über die musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre (Konzertprogramme und einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte), ferner Konzertprogramme und Festbücher von Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen,

e) eine
Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde über die kulturelle Betätigung der Musikvereinigung und ihrer Verdienste um das instrumentale Musizieren und

f) bei
eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.

Lediglich nach entsprechender Aufforderung sind die Unterlagen im Original bzw. in beglaubigter Form nachzureichen.

Dem Antrag
ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.

4. Der Bundesmusikverband Chor & Orchester prüft den Antrag formal. Er bescheinigt seine Vollständigkeit und die Plausibilität
der gemachten Angaben.

Bei Musikvereinigungen, die
durch einen Musikverband vertreten werden, erhält der betreffende Musikverband bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.

Bei Musikvereinigungen, die nicht durch einen Musikverband vertreten werden, erhält das jeweils zuständige Landesministerium
für Angelegenheiten der Kultur bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.

Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erhält das Auswärtige Amt bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.

5. Der Bundesmusikverband Chor & Orchester
verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.

6. Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich.

Der Empfehlungssauschuss besteht aus vier
institutionellen Mitgliedern.

Dazu zählen eine Vertreterin/ein
Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, eine Vertreterin/ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesmusikverbands Chor & Orchester.

Liegt dem
Empfehlungsausschuss ein Antrag einer Musikvereinigung mit Sitz im Ausland zur Entscheidung vor, so nimmt eine Vertreterin/ein Vertreter des Auswärtigen Amtes an der Sitzung des Empfehlungsausschusses teil.

Die Beschlussfassung
des Empfehlungsausschusses ist zu dokumentieren.

Die
Beschlüsse sind in Textform festzuhalten und den Mitgliedern des Empfehlungsausschusses zugänglich zu machen.

7. Der Empfehlungsausschuss prüft die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Musikvereinigungen zur Verleihung der Pro-Musica-Plakette vorzuschlagen.

Der
Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das jeweilige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur vorgelegt.

Bei Anträgen von Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland prüft der Empfehlungsausschuss die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem Auswärtigen Amt, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Musikvereinigungen zur Verleihung der Pro-Musica-Plakette vorzuschlagen.

Der
Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das Auswärtige Amt vorgelegt.

8. Die Urkunden über die Verleihung der Pro-Musica-Plaketten werden von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten unterzeichnet.

9. Urkunden
und Plaketten werden den Musikvereinigungen nach der regelmäßig am Sonntag Laetare durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester durchgeführten bundeszentralen Verleihungsveranstaltung in nachgeordneten, durch die einzelnen Länder organisierten Verfahren ausgehändigt.

Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushändigung von Urkunden und Plaketten durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land.

vorherige Änderung

9. Bundesweit tätiger Dachverband des instrumentalen Laienmusizierens im Sinne dieser Richtlinie ist eine Musikorganisation, der mehrere, nicht nur einer bestimmten Region zugehörige Musikverbände aus verschiedenen instrumentalen Sparten als Mitglieder angehören. Musikverband im Sinne dieser Richtlinie ist ein Zusammenschluss von einzelnen Musikvereinigungen.

Abb. PRO MUSICA-Plakette; Vorderseite Rückseite, Plakette: rund, Bronze, Originalgröße: 16 cm (BGBl. 2016 I S. 1979)




10. Musikvereinigungen im Sinne dieser Richtlinie sind Klangkörper wie Orchester, Ensembles und Musikvereine, die sich der Instrumentalmusik widmen.

Abb. Vorder- und Rückseite PRO MUSICA-Plakette (BGBl. 2026 I Nr. 17 S. 3)


Plakette: rund, Bronze

Originalgröße: 16 cm