Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung (1. DüVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Geltung ab 14.01.2006, abweichend siehe Artikel 4
| |

Eingangsformel



Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), von denen

-
§ 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) zuletzt geändert worden ist,

-
§ 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) eingefügt worden ist,

-
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden ist,

-
§ 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch § 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1439) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Januar 2006 DüV § 7, § 10, § 5, § 6, § 11a, § 3, § 4, Anlage 3

Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers,nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:

1.
innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,

2.
auf dem verbleibenden Teil der Fläche

a)
bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,

b)
auf bestellten Ackerflächen

aa)
mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,

bb)
ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

cc)
nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten -Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt."

2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen."

b)
Satz 4 wird gestrichen.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als

1.
Flächenbilanz oder

2.
aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit

zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 4 zusammenzufassen."

b)
Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Betriebe, die

a)
abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b)
höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und

c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen."

4.
In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P205 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P205 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet."

5.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Komma durch das Wort „und" ersetzt, in Nummer 3 das Wort „sowie" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen.

6.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht,".

b)
Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9.

7.
Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 11a Übergangsvorschrift

§ 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden."

8.
In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1

a)
die Wörter „Der Nährstoffvergleich erfolgt" durch die Wörter „Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch" ersetzt und

b)
in den Nummern 1.1 und 1.2 jeweils das Wort „durch" gestrichen.


Artikel 2


Artikel 2 hat 2 frühere Fassungen, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2007 DüV § 4, § 10, § 11a

Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit

1.
bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens vier Schnitten oder drei Schnitten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,

2.
ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden,

3.
der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat,

4.
durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,

5.
der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach Landesrecht zuständige Steile hat bei ihrer Entscheidung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,

6.
die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils einem Jahr erneut zu beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die.mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen."

c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.

2.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt,".

3.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2006 entstanden sind."




Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Düngeverordnung in der ab dem 14. Januar 2006 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 27. Januar 2007 in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Januar 2006.