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§ 4 - Düngeverordnung (DüV)

neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln



(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betrieb bekannt,

2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden oder

3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag festgestellt worden

sind.

(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich einzuarbeiten.

(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht. Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen.

(4) Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit

1.
bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens vier Schnitten oder drei Schnitten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,

2.
ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden,

3.
der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat,

4.
durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,

5.
der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entscheidung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,

6.
die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils einem Jahr erneut zu beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen.

(5) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1.
auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,

2.
auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen, soweit die Dauer des Zeitraumes ohne Unterbrechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grünland zehn Wochen nicht unterschreitet. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

(6) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur

1.
zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder

2.
als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh,

jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 DüV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 18 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
aktuell vorher 27.01.2007Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
vom 10.01.2006 BGBl. I S. 30
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 14.01.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
vom 10.01.2006 BGBl. I S. 30
aktuellvor 14.01.2006Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 DüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DüV Aufzeichnungen (vom 01.10.2006)
... der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren, 2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren und 3. die ...
§ 10 DüV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.02.2009)
... 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort genannten Gerät aufbringt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht ... genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet, 5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder ...
§ 11 DüV Übergangsbestimmungen
... von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ...
§ 11a DüV Übergangsvorschrift (vom 27.01.2007)
... worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden. (2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2006 entstanden sind. ...
Anlage 5 DüV (zu § 4 Abs. 3) Nährstoffanfall bei landwirtschaftlichen Nutztieren (vom 01.10.2006)
Anlage 6 DüV (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 7 und 8) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger (vom 01.10.2006)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Artikel 1 1. DüVÄndV
... 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt." 2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 1. DüVÄndV (vom 27.01.2007)
... durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ... 2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder ... Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2006 entstanden sind."  ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 18 WRNG Änderung der Düngeverordnung
... 1 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§§ 25a bis 25d, 32c und 33a" ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 2 SaatuDüngRÄndV Änderung der Düngeverordnung
... Angabe „Anlage 1" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... der neuen Anlage 4 wird folgende Anlage 5 eingefügt: „Anlage 5 (zu § 4 Abs. 3) Nährstoffanfall bei landwirtschaftlichen Nutztieren  ... wie folgt gefasst: „1) Bei Weidegang anteilige Nährstoffzufuhr nach § 4 Abs. 1 in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage." 13. In der Tabelle der ...
Artikel 3 SaatuDüngRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
... (BGBl. I S. 30) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 Buchstabe b wird § 4 Abs. 4 wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2006 entstanden sind." " ...