§ 4 - Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)

neugefasst durch B. v. 06.01.2006 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 08.09.2005; FNA: 9290-11 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 4 Mautbemessungs- und -kalkulationsverordnung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 498 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 4 FStrPrivFinG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 498 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 FStrPrivFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FStrPrivFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrPrivFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FStrPrivFinG Mautgebühren (vom 08.09.2015)
... unter Beachtung der Absätze 2 und 3 und der Rechtsverordnung nach § 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmigung nach § 6 nachzuprüfen. ...
§ 5 FStrPrivFinG Mautgebührenverordnung (vom 01.01.2021)
... der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit 1. der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 ... der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit 1. der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 ...
§ 6 FStrPrivFinG Mautgebührengenehmigung (vom 01.01.2021)
... Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 20 FANeuReG Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit 1. der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 498 10. ZustAnpV Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. In § 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ...


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