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Änderung § 6 FStrPrivFinG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 FStrPrivFinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 FStrPrivFinG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 498 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mautgebührengenehmigung


(1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und

2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind.

vorherige Änderung

§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben.

(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einzuholen.



2 § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. 2 Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben.

(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der Private den Widerruf beantragt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)