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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk (RaumAPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 54, 526 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 7110-20-4 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft



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Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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