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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk am 08.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 4 der 5. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RaumAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
§ 4 Prüfungsinhalte
§ 5 Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 6 Wiederholung der Prüfung
§ 7 Inkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3)
(Text neue Fassung)

Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Bewerten und Bestehen der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Aus diesen Punktebewertungen ist im Verhältnis von 40 : 30 : 30 eine Gesamtnote zu bilden.



(1) 1 Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. 2 Aus diesen Punktebewertungen ist im Verhältnis von 40: 30: 30 eine Gesamtnote zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.



(3) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen der beiden Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Gewichtung dieser drei Prüfungsbestandteile,

2. die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz
2 und

3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3)




Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster siehe BGBl. I 2006 S. 57



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3)




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Muster siehe BGBl. I 2006 S. 58