Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich Mitarbeiterführung und Qualifizierung" bestanden hat, ist vomschriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach §
4 Abs. 10 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitpädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem
Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß §
30 des
Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.