§ 20 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich


§ 20 hat 7 frühere Fassungen und wird in 57 Vorschriften zitiert

(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

(2a) 1Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:

Formel (BGBl. 2022 I S. 971)
.

2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. 3Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. 5Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

Formel (BGBl. 2022 I S. 971)
.

7Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. 8Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 9Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

(3) 1Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn

1.
Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder

2.
Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.

2Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs G. v. 7. November 2022 BGBl. I S. 1985 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 20 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
vom 07.11.2022 BGBl. I S. 1985
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 7 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 03.05.2011Artikel 8 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
vom 16.05.2008 BGBl. I S. 842
aktuellvor 01.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a SGB IV Meldepflicht (vom 01.01.2024)
... Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
§ 2 BVV Berechnungsvorgang (vom 01.07.2023)
... Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Bei Entgelten ... Entgelten bis zur Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch Anwendung des Faktors F auf das der Beschäftigung nach § 14 in Verbindung mit ... Krankenversicherung sowie des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. Der Abzug des ... Beitragsanteil des Arbeitgebers. Überschreiten einzelne Entgelte in Fällen des § 20 Absatz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht die Geringfügigkeitsgrenze, ist kein Beitragsanteil nach Satz 3 zu ermitteln, der ... maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Die den Beitragsanteil des ... durch Anwendung des maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet. (3) In Fällen des § ...
§ 9 BVV Beitragsabrechnung (vom 01.01.2023)
... erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften des Übergangsbereichs ( § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) gezahlt werden. Sind Beitragsnachweise für mehrere Einzugsstellen zu erstellen, ...

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 2f BEEG Abzüge für Sozialabgaben (vom 18.09.2012)
... Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. ... Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 ...

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 5 DEÜV Allgemeine Vorschriften (vom 01.01.2023)
... wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des Übergangsbereichs ( § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) enthält. (11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des ...

Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV)
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2712; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 1 EBV Inhalt der Entgeltbescheinigung (vom 01.01.2023)
... die Angabe, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt; 11. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Mehrfachbeschäftigung ...

Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 JFDG Förderung (vom 01.01.2024)
... 2, § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung), 6. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag), 7. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, ...

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 66 SGB IX Höhe und Berechnung des Übergangsgelds (vom 01.01.2024)
... Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt. Das Übergangsgeld beträgt 1. 75 Prozent ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 151 SGB III Bemessungsentgelt (vom 01.04.2024)
... der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose ...
§ 344 SGB III Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (vom 01.10.2022)
... die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme ... als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches  ...
§ 346 SGB III Beitragstragung bei Beschäftigten (vom 01.10.2022)
... Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, 2. im Übrigen von den ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 58 SGB XI Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten (vom 01.04.2024)
... Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der ...
§ 61 SGB XI Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte (vom 01.04.2024)
... den Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pflegeversicherung zu tragen hätten. (2) Beschäftigte, ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 47 SGB V Höhe und Berechnung des Krankengeldes (vom 01.01.2023)
... Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen. (2) Für die Berechnung des Regelentgelts ...
§ 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter (vom 01.10.2022)
... die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme ... als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches . (5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich ...
§ 242 SGB V Zusatzbeitrag (vom 01.01.2024)
... vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie 6. Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder ...
§ 249 SGB V Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung (vom 01.04.2024)
... zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber ...
§ 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte (vom 01.04.2024)
... den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu tragen hätte. (2) Beschäftigte, ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 70 SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten (vom 01.07.2019)
... Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt. (2) ... diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach ...
§ 154 SGB VI Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus (vom 01.07.2023)
... deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. Das verfügbare Durchschnittsentgelt des ... indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres ...
§ 163 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (vom 01.04.2024)
... die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme ... als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches . (8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist ...
§ 168 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten (vom 01.04.2024)
... Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern, ...
§ 194 SGB VI Gesonderte Meldung und Hochrechnung (vom 01.01.2023)
... die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 ... gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. Die weitere ...
§ 210 SGB VI Beitragserstattung (vom 26.11.2015)
... der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge ...
§ 255e SGB VI Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 (vom 01.07.2023)
... deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. Der nach dieser Formel ermittelte ...
§ 256a SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (vom 01.07.2019)
... Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt. (3) Als Verdienst ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 5 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... der Punkt am Ende durch die Wörter „; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen." ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das ...
Artikel 29 8. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Krankenversicherung sowie des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet." b) Absatz 3 wird ...

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 1 SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 3" die Angabe „oder § 276a" eingefügt. 4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen ...
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) beschäftigt ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen." 7. In ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 1 SGB4uaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen. 3. In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil ...
Artikel 2 SGB4uaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der ...
Artikel 3 SGB4uaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der ...

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 8 EGBFDG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für ...

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 6 MiLoAnpG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „§ 163 Absatz 10 des Sechsten Buches" durch die Wörter „ § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches " ersetzt. 3. § 346 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) ... Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, 2. im Übrigen von den ...
Artikel 7 MiLoAnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 und 2" durch die Wörter „Absätze 1, 1a und 2" ersetzt. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „1.300 Euro" ... die Wörter „§ 163 Absatz 10 des Sechsten Buches" durch die Wörter „ § 20 Absatz 2a oder § 134" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „450 ...
Artikel 8 MiLoAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... entsprechend" durch die Wörter „bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches " ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) ... zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber ...
Artikel 9 MiLoAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme ... als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches ." b) Absatz 10 wird aufgehoben. 5. In § 165 Absatz 1 Satz 1 ... Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den ...
Artikel 13 MiLoAnpG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Bei Entgelten bis zur ... Bei Entgelten bis zur Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch Anwendung des Faktors F auf das der Beschäftigung nach § 14 in Verbindung mit ... zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. Der Abzug des Beitragsanteils des ... den Beitragsanteil des Arbeitgebers. Überschreiten einzelne Entgelte in Fällen des § 20 Absatz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht die Geringfügigkeitsgrenze, ist kein Beitragsanteil nach Satz 3 zu ermitteln, der ... maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet." 2. Folgender Absatz 3 wird ...

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat." b) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Versicherte ein freiwilliges ...

Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 6 werden die Wörter „§ 163 Absatz 10 Satz 5" durch die Wörter „ § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches " ersetzt. d) Satz 7 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012)
... § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für ... Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 ...

Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985
Artikel 3 EPPAuswG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... erforderlich ist." 2. In § 20 Absatz 2, 2a Satz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „1.600" durch die Angabe „2.000" ersetzt.  ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu tragen hätte." 57. § 266 wird wie ...
Artikel 2 GVWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... den Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pflegeversicherung zu tragen hätten."  ...

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 1 GKV-FinG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... fortbesteht, sowie 5. von Beschäftigten, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird,  ... gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches mehr als geringfügig beschäftigt sind, teilt die ...
Artikel 4 GKV-FinG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren, 2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen abzuführenden Beitrag und 3. in den Fällen des ...

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-FQWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie 6. Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.  ...

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PUEG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... durch Anwendung des maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet." 2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 ...
Artikel 7 PUEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist." 3. In § 255e Absatz 2 wird die ... deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt." b) Dem Absatz 4 wird ... Satz angefügt: „Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach ... die Wörter „und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz ... gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 10."  ... „Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt." 15. § 276b wird ...
Artikel 4 RVLSG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 20 das Wort „Gleitzone" durch das Wort „Übergangsbereich" ersetzt. ... „Gleitzone" durch das Wort „Übergangsbereich" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2012)
... beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Eurocent, abweichend hiervon in den Fällen des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt." c) In Absatz 5 wird der ... Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt und 3. in den Fällen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Beitragsüberwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
§ 3 BeitrÜV Beitragsabrechnung (vom 01.01.2007)
... zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt werden. Sind Beitragsabrechnungen für ...

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 16a BVG (vom 01.07.2019)
... Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. (5) Bei der Berechnung des Regelentgelts ist für ...

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 46 SGB IX Höhe und Berechnung des Übergangsgelds (vom 11.08.2010)
... die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt. Das Übergangsgeld beträgt 1. für ...


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