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§ 45 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 45 Sozialversicherungswahlen



(1) 1Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. 2Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. 3Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).

(2) 1Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.





 

Frühere Fassungen von § 45 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 SGB IV Wahl des Vorstandes (vom 18.02.2021)
... der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. (3) § 45 Abs. 2 , § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 194a SGB V Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen (vom 12.11.2022)
...  (4) Die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten auch bei Online-Wahlen ...

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 2 SVWO Wahlbeauftragte (vom 18.02.2021)
... mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen ( § 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) stattfinden. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher ...
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021)
... § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 14. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9." 18. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und geheim" durch die Wörter „, geheim und ...
Artikel 5 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  (4) Die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten auch bei Online-Wahlen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postunfallkassenverordnung (PUKV)
V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 6 PUKV Wahl der Selbstverwaltungsorgane
... Telekom hat achtzehn, der Vorstand hat acht Mitglieder. Es werden Neuwahlen entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 128 der Wahlordnung für die ...