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§ 46 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 46 Wahl der Vertreterversammlung



(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(3) 1Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. 2Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. 3Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.





 

Frühere Fassungen von § 46 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 7 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 SGB IV Wahl des Vorstandes (vom 18.02.2021)
... für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 , § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend. (4) Die Mitglieder des ...
§ 60 SGB IV Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (vom 18.02.2021)
... des Vorstands und ihre Stellvertreter nach § 52 neu zu wählen. (5) § 46 Abs. 3 Satz 1 sowie die §§ 51 und 57 gelten entsprechend. An die Stelle des Zeitpunkts der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 6 RVOrgÜG Zusammensetzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
...  Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten gilt § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht. (3) Die von der ...

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021)
... Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten ( § 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. ... Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet ( § 46 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), 17. die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 1 GKV-FinG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der Sozialversicherungswahlen beruhen, es sei denn, dass das Wahlverfahren nach § 46 Absatz 2 des Vierten Buches durchgeführt wird, zu berücksichtigen. In ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 7 LSV-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden." 12. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit ...