§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
- 1.
- die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
- 2.
- die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
- 3.
- die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 4.
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach
§ 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach
§ 103.
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interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011) ... § 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle § 100 Aufgaben und Befugnisse der Registratur Fachverfahren Vierter Titel Abrufverfahren ... Krankenversicherung wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren nach § 100 übertragen. Soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, gilt sie als öffentliche ... nicht oder nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu versagen oder zu entziehen. § 100 Aufgaben und Befugnisse der Registratur Fachverfahren (1) Die Registratur ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 30.06.2015) ... 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises § 101 Stammdatendatei § ... Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises (1) Die Meldung des elektronischen ... Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100 , 101 und 102. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für ...
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
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