§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan
1Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach
§ 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen.
2Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BUK-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014) ... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71e folgende Angabe eingefügt: „§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung ... vorgelegt werden kann." b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt: „§ 71f Haushaltsplan der ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 1 SGB4uaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... Nach der Angabe zu § 71d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan". b) Nach der Angabe ... ersetzt. 18. Nach § 71d wird folgender § 71e eingefügt: „§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im ... 18. Nach § 71d wird folgender § 71e eingefügt: „§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan Im Haushaltsplan der ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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