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Änderung § 95 SGB IV vom 01.01.2008

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§ 95 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 95 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 95 Grundsatz


(Text neue Fassung)

§ 95 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversicherungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften bei Ausübung der Beschäftigung mitzuführen sowie beim Arbeitgeber und bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen vorzulegen.

(2) Der Sozialversicherungsausweis darf nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zur Erhebung der Versicherungsnummer verwendet werden.

(3) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf von Daten über die Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a) sowie von Daten über Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit und über erteilte Aufenthaltstitel verwenden, soweit dies zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen und von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. Aufzeichnungen über personenbezogene Daten, die nach Satz 2 abgerufen worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sich keine Anhaltspunkte für illegale Beschäftigung oder Leistungsmissbrauch ergeben haben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)