Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 119 SGB IV vom 02.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 119 SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 1 ELENAVG am 2. April 2009 und Änderungshistorie des SGB IV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 119 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 119 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises


vorherige Änderung

 


(1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar 2012 vollständig funktionsfähig ist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales den abrufenden Behörden auf deren Antrag gestatten, Aufgaben und Befugnisse nach dem Sechsten Abschnitt zu Erprobungszwecken vor dem 1. Januar 2012 wahrzunehmen. Ein entsprechender Antrag der abrufenden Behörde ist an die Zentrale Speicherstelle zu richten.

(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber für Erprobungszwecke nur auf Anforderung der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten hat, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Abs. 1) aufzunehmen sind.

(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebenen Form abzugeben, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


 
Anzeige